In Strafsachen kann Beratungshilfe nur in Bezug auf eine strafrechtliche Erstberatung gestellt werden.
Die Kanzlei erteilt Ihnen gern darüber Auskunft, ob ein bestimmter Sachverhalt strafrechtlich relevant ist und welche Rechte Sie in einem Ermittlungs- und Strafverfahren haben.
Im Ermittlungs- und Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe für den Beschuldigen bzw. Angeklagten.
Es gibt ausschließlich die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung, in welchem ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, liegt gem. § 140 Abs. 1 StPO in folgenden Fällen vor:
- zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
- der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
- zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
- dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
- bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
- ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt sowie
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt gem. § 140 Abs. 2 SPO auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte / Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Soweit eine Beiordnung der Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin erfolgt, werden die entstandenen Gebühren aus der Staatskasse gezahlt.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nicht vorliegen, erhält die Rechtsanwältin die entstandenen Gebühren als Wahlverteidigerin nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis.
Die Gebühren in Strafsachen sind in der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis in Teil 4 geregelt.
Der Verteidiger erhält zunächst eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, welche einen Gebührenrahmen von 44,00 € bis 396,00 € hat.
Bei einer Verteidigung im Ermittlungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG, welche einen Gebührenrahmen von 44,00 € bis 319,00 € hat.
Die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht beträgt gem. § 4106 VV RVG 44,00 € bis 319,00 €.
Die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht beträgt gem. § 4108 VV RVG 77,00 € bis 528,00 €.
Es handelt sich hierbei um sog. Betragsrahmengebühren deren Höhe im Ermessen der Rechtsanwältin liegt und sich insbesondere nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit richten.