Ist es zu einem Angriff im häuslichen Bereich gekommen oder sind Sie Opfer von Nachstellung/Stalking geworden, dann empfehle ich Ihnen zunächst, sich umgehend an die nächste Polizeidienstelle zu wenden.
Bei häuslicher Gewalt sollten sich Sie umgehend in ärztliche Behandlung begeben, damit die Verletzungen dokumentiert werden können.
Weiterhin empfehle ich Ihnen, auch bei Nachstellung/Stalking, jede unbefugte Nachstellung zu dokumentieren.

Sie haben das Recht bei der Polizei eine Strafanzeige gegen den Täter zu stellen.
Auch Stalking/Nachstellung ist gemäß § 238 StGB strafbar.

Auch als Opfer haben Sie Rechte!

Das Gewaltschutzgesetz (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen) bietet die Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen bei vorsätzlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einer Person.

Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Täter es unterlässt:

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält
  • Verbindung zu der verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufnimmt,
  • Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeiführt.

Des Weiteren beinhaltet das Gewaltschutzgesetz die Anspruchsgrundlage für eine befristete Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz ist bei dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen.

Für dieses Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – kann ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) gestellt werden.

Überdies findet sich im Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in § 36 Abs. 3 folgende Regelung:

Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.

Im Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG) ist folgendes in § 21 Abs. 3 geregelt:

Die Polizei kann eine Person für bis zu 7 Tage aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen, wenn dies zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist.