Das Insolvenzverfahren (Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren) hat seit dem 01.10.2020 eine Verfahrensdauer von lediglich 3 Jahren. Die Sperrfrist für ein weiteres Insolvenzverfahren beträgt nunmehr 11 Jahr.

Zum Ablauf des Insolvenzverfahrens ist folgendes ausführen:

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren und dem Regelinsolvenzverfahren.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren gem. § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO die allgemeinen Vorschriften.
Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet die Vorschrift in § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO nach § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gem. § 304 Abs. 2 InsO, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann, ist ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Es muss also eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans versucht worden sein. Erst wenn diese außergerichtliche Einigung gescheitert ist, kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Der Eröffnungsantrag ist bei dem zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.
Eröffnungsgründe können die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit sein.
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner fällige Forderungen seiner Gläubiger nicht begleichen kann.

Nach Eingang des Insolvenzantrages prüft das Insolvenzgericht die Kriterien drohende Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit, um festzustellen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Es wird hier auch geprüft, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) aus der Insolvenzmasse beglichen werden können. Können die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse nicht beglichen werden, wird das Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn sich jemand findet, der einen Kostenvorschuss in erforderlicher Höhe leistet.
Alternativ besteht auch die Möglichkeit einen Antrag auf Stundung der Kosten mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gem. § 4a InsO zu stellen. Durch eine bewilligte Stundung durch das Gericht gelten die Verfahrenskosten als gedeckt, sodass das Insolvenzverfahren auch dann eröffnet werden kann, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten zu decken oder wenn kein Kostenvorschuss geleistet werden kann. Sind dann Vermögenswerte vorhanden oder erzielt der Schuldner pfändbares Einkommen, werden daraus zunächst die Verfahrenskosten beglichen. Erst danach erhalten die Gläubiger Zahlungen aus der Masse. Sollten nach Beendigung der Wohlverhaltensphase und Erteilung (oder Versagung) der Restschuldbefreiung noch Verfahrenskosten offenstehen, so ist der Schuldner verpflichtet, diese zu zahlen. Es empfiehlt sich, dass diese Verfahrenskosten von Ihnen schon während des Insolvenzverfahrens in ggf. monatlichen Raten an den Insolvenzverwalter/Treuhänder gezahlt werden.

Der Schuldner ist bereits während des Insolvenzverfahrens verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen, vgl. § 295 InsO. Ansonsten kann die Stundung schon während des Insolvenzverfahrens jederzeit aufgehoben werden.

Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist oder aber innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde.

Liegen alle Voraussetzungen – Verfahrenskosten sind gedeckt oder ein Stundungsantrag ist gestellt – für ein Insolvenzverfahren vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und zusätzlich allen gerichtsbekannten Gläubigern zugestellt werden. Der Eröffnungsbeschluss enthält neben dem genauen Eröffnungstermin und der Bezeichnung des Schuldners die Benennung des bestellten Insolvenzverwalters.

Es wird überdies eine Frist festgelegt, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet haben müssen. Diese Frist kann bis zu drei Monaten betragen. Der Beschluss enthält weiterhin noch zwei Termine, den Berichts- und Prüftermin für die Gläubigerversammlung. Schließlich werden die Gläubiger in dem Beschluss noch aufgefordert, Sicherungsrechte – bspw. Eigentumsvorbehalte – die sie geltend machen möchten, nach Art und Umfang umgehend anzumelden.

Während des gesamten Insolvenzverfahrens muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung stellen. Die Höhe des pfändbaren Einkommens orientiert sich an den Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO.
Während des Insolvenzverfahren ist der Schuldner verpflichtet Einkommensteuererklärungen abzugeben. Steuererstattungen des Finanzamtes erhält der Insolvenzverwalter.

Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger zu verteilen. Zu diesem Zweck darf er sämtliche pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners beschlagnahmen und verwerten. Zum pfändbaren Vermögen zählen u. a. wertvolle Gegenstände und Möbel, der Pkw, sofern er nicht beruflich bedingt benötigt wird, Bausparverträge, kapitalbildende Lebensversicherungen, Guthaben bei Banken und Sparkassen und Immobilien.

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht darüber, ob es den Schuldner in die sog. Wohlverhaltensphase entlässt (Ankündigung der Restschuldbefreiung). Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, schließt sich die Wohlverhaltensphase an. Sie endet 3 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger abzutreten sowie darüber hinaus weitere Pflichten zu erfüllen.

Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn er seine Pflichten erfüllt hat. Dem Schuldner sind dann die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen, nicht aber die nach diesem Zeitpunkt begründeten Schulden.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei gerne zur Verfügung.

Gebühren

Damit zunächst die anwaltlichen Kosten für das Tätigwerden gedeckt sind, ist die Zahlung der hier entstehenden anwaltlichen Kosten für das Insolvenzverfahren erforderlich.

Die Kosten der Erstberatung eines Verbrauchers in einem persönlichen Gespräch betragen 190,00 € netto zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer (226,10 € brutto).

Bei einer weiteren Vertretung im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren werden die Kosten für der Erstberatung nicht angerechnet.

Die entstehenden Gebühren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Der Gegenstandswert ist das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG (Wert der Insolvenzmasse) und ist für jeden Auftrag gesondert zu ermitteln.
Der Gegenstandswert dient zur Ermittlung und Berechnung der hier entstehenden anwaltlichen und gerichtlichen Gebühren.

Wert der Insolvenzmasse: Die Insolvenzmasse umfasst gem. § 35 InsO das gesamte Vermögen, des dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens noch erlangt, also auch Neuerwerb, einschließlich der Früchte, Nutzungen und Zinsen. Nicht zur Insolvenzmasse gehören diejenigen Gegenstände, die in § 36 InsO als unpfändbar bezeichnet werden, sowie solche, an denen ein Aussonderungsrecht besteht (§ 47 InsO).

Für die Vertretung im außergerichtlichen Einigungs- und Schuldenbereinigungsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.

Nach Nr. 3313 VV RVG entsteht für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren eine Gebühr von 1,0. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RVG beträgt der Gegenstandswert mindestens 4.000,00 €.
Erfolgt eine Vertretung auch im Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erhöht sich die Gebühr von 1,0 auf 1,5 nach Nr. 3315 VV RVG.
Für die Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG in Höhe von 1,0.

Bei einem höheren Gegenstandswert als 4.000,00 € erfolgt die Abrechnung nach RVG bzw. nach gesonderter Gebührenvereinbarung.

Gebührenvereinbarung:
Für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren einschließlich der Stellung des Insolvenzantrages beträgt der Grundpreis – einschließlich max. 3 Gläubiger – 600,00 € netto. Ab dem 4. Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene drei Gläubiger um 50,00 € netto.

Die angefallenen Auslagen werden gem. Nr. 7000 ff. VV RVG berechnet.