Das Familienrecht beinhaltet die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Abstammung und Verwandtschaft begründeten Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen Personen. Dazu gehört auch das Kindschafts-, das Adoptions- und das Ehescheidungsrecht sowie außerhalb der Verwandtschaft bestehende gesetzliche Vertretungsbefugnisse im Falle der Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.

Kindschaftssachen sind bspw. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge (Sorgerecht) und das Umgangsrecht.

Unterhaltssachen ist die Geltendmachung von Unterhalt für das Kind, aber auch die Geltendmachung von Unterhalt aus Anlass der Trennung oder Ehescheidung (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt).

Ehescheidungsrecht
Um einen Antrag auf Scheidung stellen zu können, müssen Sie von Ihrem Ehepartner zunächst ein Jahr getrennt gelebt haben.

Getrennt leben Ehegatten dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Das ist der Fall, wenn die Eheleute getrennte Haushalte führen, d. h. jeder Ehegatte sich selbst versorgt. Es darf keinerlei Gemeinsamkeiten mehr geben. Gleichzeitig muss aber zumindest einer der beiden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ablehnen. Grundsätzlich kann man auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, aber dies ist möglicherweise dann nicht zu beweisen, wenn der andere Ehegatte das Getrenntleben bestreitet. Das Gesetz erfordert den Nachweis, dass die Wohnung eindeutig räumlich aufgeteilt war, dass also zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereiche geschaffen waren und dass, soweit Räume wie Küche und Bad gemeinsam benutzt wurden, festgelegt war, wann der eine und wann der andere Ehegatte diese Räume benutzen durfte. In solchen Fällen ist es deswegen ratsam, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen.

Soweit der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird, wird automatisch der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt.

Mit dem Versorgungsausgleich soll derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf Rente, Pension etc. erworben hat, dem Anderen so viel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.

Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte oder Anwartschaften auf:

  • Pension von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten,
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und auch Altersruhegeld nach der Rentenversicherung,
  • betriebliche Altersversorgungen und zwar seit der Neuregelung zum 01. September 2009 unabhängig von der Leistungsform (Rente oder Kapitalzahlung),
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Altershilfen für Land- und Forstwirte,
  • Renten aus privaten Versicherungsverträgen, soweit sie ausschließlich auf Rentenbasis abgeschlossen sind, also kein Wahlrecht zwischen Kapital und Rente beinhalten oder bei Bestehen eines Wahlrechts das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt ist.

Mit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 01. September 2009 wird jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Damit erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten und die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge werden bereits bei der Scheidung vollständig geteilt.

Bei einer Ehedauer von nicht mehr als 3 Jahren findet die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur noch auf Antrag einer Partei statt.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann ansonsten durch (notariellen) Ehevertrag ganz oder auch nur teilweise ausgeschlossen werden. Haben die Ehegatten keine solche vertragliche Regelung getroffen, wollen sie aber trotzdem im Scheidungsverfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen, dann ist das möglich – entweder durch notariellen Ehevertrag oder durch eine entsprechende Vereinbarung in Form eines gerichtlichen Vergleichs zu Protokoll bei Gericht. Das Gericht hat jedoch eine Inhalts- und Ausübungskontrolle bezüglich einer solchen Vereinbarung vorzunehmen. Es kann hierbei nicht davon ausgegangen werden, dass eine notarielle Vereinbarung oder eine bei Gericht zu Protokoll erklärte Vereinbarung, in der die Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, ohne Weiteres vom Gericht als wirksam angesehen wird. Je genauer dargelegt wird, auf welche Versorgungsanwartschaft ein Ehegatte verzichtet und je genauer dieser Verzicht bewertet und durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird, desto wahrscheinlicher ist eine positive Entscheidung des Gerichts.

Daneben können weitere Anträge auf Zugewinn, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt gestellt werden. Inwieweit diese Anträge gestellt werden bedarf einer Erörterung in einem Beratungsgespräch.

Weitere Informationen finden Sie unter www.scheidung.org.

Zu den Werten und Rechtsanwaltsvergütungen der bei Trennung und Scheidung darf ich folgenden Überblick geben:

Für das gerichtliche Verfahren wird ein sog. Gegenstands-/Verfahrenswert festgesetzt. Nach diesem Gegenstands-/Verfahrenswert richten sich die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung. Die Berechnung dieser Werte ist nicht einheitlich.

Der Gegenstandswert für das Ehescheidungsverfahren berechnet sich aus dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten vor Einreichung des Scheidungsantrages. Auch das Vermögen der Ehegatten wird bei der Wertfestsetzung berücksichtigt und zwar orientiert am Ertrag aus dem Vermögen, häufig angesetzt mit 5 Prozent. Vorab sollen vom Vermögen Schulden und Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen werden. Kurzlebiges Vermögen wie z. B. Pkw oder kleinere Sparguthaben bleiben unberücksichtigt. Der Mindestverfahrenswert beträgt, wenn auf beiden Seiten kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, 3.000,00 Euro

Beim Versorgungsausgleich wird für jedes einzelne ausgleichsfähige Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten angesetzt. Der Mindestwert für das gesamte Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt 1.000,00 Euro.

Beim Zugewinnausgleich ist der Gegenstandswert derjenige Betrag, den eine Partei als Zugewinnausgleich von der anderen Partei fordert.

Der geforderte monatliche Unterhalt wird auf 12 Monate hochgerechnet, sodass der sich dann ergebende Wert der Gegenstandswert für das Verfahren wegen Unterhalt darstellt.

Grundsätzlich können in einem Gerichtsverfahren 3 verschiedene Rechtsanwaltsgebühren anfallen, nämlich die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr. Zu diesen Gebühren kommen noch die Pauschale für Post und Telekommunikationsentgelte in Höhe von maximal 20,00 Euro sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent hinzu.

Für die familienrechtlichen Angelegenheit besteht die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe).