Ein weiteres Tätigkeitsfeld der Kanzlei ist die Übernahme von Mandaten im Sozialrecht.
Die Beratung und die Vertretung richten sich hier vor allem an die Leistungsempfänger. Mithin geht es insbesondere um die Durchsetzung von Ansprüchen der Leistungsempfänger, soweit diese abgelehnt worden sind.
Die Beratung und Vertretung erstreckt sich daher auf folgende Bereiche:
Das Behinderten- und Rehabilitationsrecht ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) normiert. Menschen sind behindert, wenn ihr körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)..
Die Leistungen sind:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung erfolgt auf Antrag des behinderten Menschen durch die Versorgungsämter. Eine Feststellung ist von den Versorgungsämter nur dann zu treffen, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 20 beträgt.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein sog. Gesamt-GdB festgestellt. Liegen nur bestimmte Funktionseinschränkungen bezogen auf ein einzelnes Organ oder auf ein Funktionssystem, so wird ein Einzel-GdB festgestellt.
Auf Antrag der behinderten Personen können auch gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt und aufgenommen werden. Im Ausweis erscheint dafür der Begriff Merkzeichen.
Merkzeichen | Bedeutung |
---|---|
G | in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt |
aG | außergewöhnlich gehbehinderte Menschen |
RF | Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Blindheit oder GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, bei Hörgeschädigten und bei behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80 |
H | hilflose Person, die im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf |
Gl | gehörlose Person |
B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei schwerbehinderten Menschen |
Bl | blinde Person |
Rechtliche Probleme können sich in diesem Bereich insbesondere bei der Feststellung der Behinderung und bei dem Grad der Behinderung sowie bei der Feststellung von Merkzeichen ergeben.
Daher ist hier eine rechtliche Beratung und Vertretung anzuraten.
Die Normen zum Recht der Rentenversicherung befinden sich um Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die Leistungen der Rentenversicherung sind:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um einer Erwerbsunfähigkeit entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern oder möglichst dauerhaft wieder in das Erwerbsleben einzugliedern,
- Renten wegen Alters (Regelaltersrente und verschiedene Arten der vorgezogenen Altersrenten),
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Witwenrente und Witwerrente, Erziehungsrente, Waisenrente.
Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben jedoch nur dann einen Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
So haben Versicherte beispielsweise nur dann einen Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze, das 67. Lebensjahr, erreicht haben und die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Eine Altersrente für langjährig Versicherte wird dann gewährt werden, wenn der Versicherte das 67. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Demgegenüber wird eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur dann gewährt werden, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt.
Die Voraussetzungen für die einzelnen Renten sind höchst unterschiedlich, sodass bei Ablehnung einer Rente durch den Rentenversicherungsträger oder bei Nichtanrechnung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten eine rechtliche Beratung und Vertretung anzuraten ist.
Im Siebenten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist das Recht der Unfallversicherung gesetzlich normiert. Ein Versicherungsfall nach dem SGB VII liegt bei einem Arbeitsunfall und bei einer Berufskrankheit vor. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Zu dieser versicherten Tätigkeit gehört auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Das ist beispielsweise der unmittelbare Weg von der Wohnung zur Arbeit bei Arbeitnehmern oder zur Schule bei Schülern oder zum Kindergarten bei Kindergartenkindern. Problematisch in den Fällen des sog. Wegeunfalles ist oft, ob der Weg, den der Versicherte benutzt hat und auf welchem er verunfallt ist, wirklich der unmittelbare Weg war. Vor allem Unterbrechungen, Abweichungen oder Umwege spielen hier eine bedeutende Rolle. Daher ist in einem solchen Fall eine rechtliche Beratung und Vertretung anzuraten. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichneten und die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden.
Obgleich in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass eine Erkrankung durch die berufsbedingten Belastungen verursacht worden ist, gibt es davon gleichwohl Ausnahmen. So hat das Bundessozialgericht in einem Fall entschieden, dass eine Wirbelsäulenerkrankung trotz Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen (hier langjähriges Heben und Tragen von schweren Lasten) nicht als Berufskrankheit anerkannt wird. Der Katalog der Berufskrankheiten ist nicht abschließend, sodass durch entsprechende Gutachten das Vorliegen einer Berufskrankheit belegt werden kann.
Der Versicherte hat Anspruch auf
- Heilbehandlung (ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege),
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe) und
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
Das Recht der Pflegeversicherung ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich geregelt.
Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
- Pflegesachleistungen,
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung,
- häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
- Tagespflege und Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- vollstationäre Pflege,
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen,
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
Voraussetzung für diese Leistungen ist die Pflegebedürftigkeit einer Person. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit wird in 3 Stufen eingeteilt (Pflegestufe I, II und III).
In die Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) werden pflegebedürftige Personen eingestuft, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen (der Körperpflege, der Ernährung und/oder der Mobilität) mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige Personen werden in die Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) eingestuft, wenn sie bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) gehören solche pflegebedürftigen Personen an, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Zur Körperpflege gehört das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- und Blasenentleerung.
Das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung gehören in den Bereich der Ernährung.
Zu dem Bereich der Mobilität gehören das selbstständige Aufstehen und das Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, das Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Ob eine Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Auftrag der Pflegekassen nachdem Sie einen Antrag auf Pflegegeld bei der Pflegekasse gestellt haben.
Die Entscheidung der Pflegekasse kann durch Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht überprüft werden. Eine rechtliche Beratung und Vertretung ist in einem solchen Fall unerlässlich und daher ratsam.
Das Krankenversicherungsrecht ist im fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) normiert.
In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind beispielsweise
- Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
- Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld beziehen
- Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen
- Rentner
- Familienversicherte Personen (Ehegatte, Lebenspartner, Kindern)
- Freiwillig versicherte Personen
Gesetzlich krankenversicherte Personen haben beispielsweise Anspruch auf Leistungen auf
- Schutzimpfungen
- zahnärztliche Untersuchungen (einmal in jedem Kalenderhalbjahr)
- kieferorthopädische Versorgung
- ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- häusliche Krankenpflege
- Soziotherapie
- spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- Haushaltshilfe
- stationäre und ambulante Hospizleistungen
- ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistungen
- Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist oder der Versicherte auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens. Es wird wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren gezahlt. Anstelle der Sach- oder Dienstleistung können Versicherte auch die Kostenerstattung wählen. Der Versicherte ist an die Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden. Eine umfassende und gründliche Beratung vor der Wahl auf Kostenerstattung ist vom SGB V vorgeschrieben und sollte in jedem Fall wahrgenommen werden. Hat die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind Ihnen als Versichertem dadurch Kosten entstanden, sind diese Kosten von Ihrer Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten.
Rechtliche Probleme bei der Kostenerstattung oder bei der Kostenübernahme entstehen insbesondere bei Hilfsmitteln, Therapien und neuen Behandlungsmethoden. Nach Ablehnung der Übernahme bzw. Erstattung der Kosten durch Ihre Krankenkasse ist Ihnen eine zeitnahe rechtliche Beratung und Vertretung zu empfehlen.