Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr können?

Sie können unabhängig vom Alter plötzlich in eine Situation kommen, in der Sie Ihre Angelegenheit nicht mehr alleine regeln können. Dann müssen andere Personen für Sie entscheiden. Damit Angehörige oder Dritte die Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln können, sollten Sie in gesunden Tagen dafür Vorsorge treffen.

Ihre Angehörigen (Ehepartner, Kinder) können nicht automatisch für Sie entscheiden und Ihre Angelegenheiten regeln. Damit Ihre Angehörigen diese für Sie erledigen können, bedarf es einer Vollmacht oder der Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht. Liegt weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung durch Sie vor, so bestimmt das Betreuungsgericht eine Person, welche Ihre Angelegenheiten regeln soll. Dies kann dann auch eine für Sie fremde Person sein.

Die Kanzlei berät Sie und Ihre Angehörigen umfassend rund um das Betreuungsrecht, vor allem bei der Erstellung von Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Die Rechtliche Betreuung ist in §§ 1814 ff. BGB geregelt.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung dient nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der näheren Gestaltung der vom Gericht angeordneten Betreuung.

Eine Betreuungsverfügung ist eine Verfügung, in welcher Sie

  • die Person des Betreuers benennen können, aber auch angeben können, welche Personen nicht zum Betreuer bestellt werden sollen,
  • Wünsche zur Durchführung der Betreuung angeben können, z. B. der Lebensgestaltung während der Betreuung und der Wohnung oder der Unterbringung.

Der Aufgabenkreis des Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenkreisen, so bspw. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme und Öffnen sowie Anhalten der Post.

Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen oder sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermeiden, vgl. § 1820 Abs. 1 BGB.

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person im Namen und mit Wirkung für Sie als Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen Sie selbst infolge des Verlustes der Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage sind.
Die Vorsorgevollmacht ist als die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Erteilung der Vertretungsmacht an eine andere Person. Mit der Vorsorgevollmacht kann die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden.
Die zu erstellende Vorsorgevollmacht sollte zu Ihnen und zu Ihrem Leben passen. Da Sie ihr Leben individuell führen, eigenen sich fertige Muster oftmals nicht. Daher meine Empfehlung: Lassen Sie sich beraten.
Ihre individuelle Vorsorgevollmacht kann durch die Kanzlei nach Beratung und Besprechung erstellt werden.

Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist in § 1827 BGB geregelt.

In der Patientenverfügung geben Sie an, welche ärztlichen/medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Sie üben vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie im unmittelbaren Sterbeprozess, im Endstadium einer unheilbaren und tödlich verlaufenden Krankheit oder bei anderen schwersten körperlichen Leiden und Verletzungen Ihren Willen nicht mehr äußern können. Die Sie behandelnden Ärzte können nur dann Ihren Willen umsetzen, wenn Sie diesen auch kennen. Eine Patientenverfügung hilft Ihnen in Würde zu sterben.