Im Siebenten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist das Recht der Unfallversicherung gesetzlich normiert. Ein Versicherungsfall nach dem SGB VII liegt bei einem Arbeitsunfall und bei einer Berufskrankheit vor. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Zu dieser versicherten Tätigkeit gehört auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Das ist beispielsweise der unmittelbare Weg von der Wohnung zur Arbeit bei Arbeitnehmern oder zur Schule bei Schülern oder zum Kindergarten bei Kindergartenkindern. Problematisch in den Fällen des sog. Wegeunfalles ist oft, ob der Weg, den der Versicherte benutzt hat und auf welchem er verunfallt ist, wirklich der unmittelbare Weg war. Vor allem Unterbrechungen, Abweichungen oder Umwege spielen hier eine bedeutende Rolle. Daher ist in einem solchen Fall eine rechtliche Beratung und Vertretung anzuraten. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichneten und die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden.

Obgleich in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass eine Erkrankung durch die berufsbedingten Belastungen verursacht worden ist, gibt es davon gleichwohl Ausnahmen. So hat das Bundessozialgericht in einem Fall entschieden, dass eine Wirbelsäulenerkrankung trotz Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen (hier langjähriges Heben und Tragen von schweren Lasten) nicht als Berufskrankheit anerkannt wird. Der Katalog der Berufskrankheiten ist nicht abschließend, sodass durch entsprechende Gutachten das Vorliegen einer Berufskrankheit belegt werden kann.

Der Versicherte hat Anspruch auf

  • Heilbehandlung (ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege),
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe) und
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.