Die Normen zum Recht der Rentenversicherung befinden sich um Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die Leistungen der Rentenversicherung sind:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um einer Erwerbsunfähigkeit entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern oder möglichst dauerhaft wieder in das Erwerbsleben einzugliedern,
  • Renten wegen Alters (Regelaltersrente und verschiedene Arten der vorgezogenen Altersrenten),
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Witwenrente und Witwerrente, Erziehungsrente, Waisenrente.

Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben jedoch nur dann einen Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

So haben Versicherte beispielsweise nur dann einen Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze, das 67. Lebensjahr, erreicht haben und die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Eine Altersrente für langjährig Versicherte wird dann gewährt werden, wenn der Versicherte das 67. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Demgegenüber wird eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur dann gewährt werden, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt.

Die Voraussetzungen für die einzelnen Renten sind höchst unterschiedlich, sodass bei Ablehnung einer Rente durch den Rentenversicherungsträger oder bei Nichtanrechnung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten eine rechtliche Beratung und Vertretung anzuraten ist.