Das Recht der Pflegeversicherung ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich geregelt.
Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
- Pflegesachleistungen,
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung,
- häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
- Tagespflege und Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- vollstationäre Pflege,
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen,
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
Voraussetzung für diese Leistungen ist die Pflegebedürftigkeit einer Person. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit wird in 3 Stufen eingeteilt (Pflegestufe I, II und III).
In die Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) werden pflegebedürftige Personen eingestuft, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen (der Körperpflege, der Ernährung und/oder der Mobilität) mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige Personen werden in die Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) eingestuft, wenn sie bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) gehören solche pflegebedürftigen Personen an, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Zur Körperpflege gehört das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- und Blasenentleerung.
Das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung gehören in den Bereich der Ernährung.
Zu dem Bereich der Mobilität gehören das selbstständige Aufstehen und das Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, das Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Ob eine Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Auftrag der Pflegekassen nachdem Sie einen Antrag auf Pflegegeld bei der Pflegekasse gestellt haben.
Die Entscheidung der Pflegekasse kann durch Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht überprüft werden. Eine rechtliche Beratung und Vertretung ist in einem solchen Fall unerlässlich und daher ratsam.