Das Krankenversicherungsrecht ist im fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) normiert.
In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind beispielsweise

  • Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
  • Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld beziehen
  • Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen
  • Rentner
  • Familienversicherte Personen (Ehegatte, Lebenspartner, Kindern)
  • Freiwillig versicherte Personen

Gesetzlich krankenversicherte Personen haben beispielsweise Anspruch auf Leistungen auf

  • Schutzimpfungen
  • zahnärztliche Untersuchungen (einmal in jedem Kalenderhalbjahr)
  • kieferorthopädische Versorgung
  • ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • häusliche Krankenpflege
  • Soziotherapie
  • spezialisierte ambulante Palliativversorgung
  • Haushaltshilfe
  • stationäre und ambulante Hospizleistungen
  • ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistungen
  • Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist oder der Versicherte auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens. Es wird wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren gezahlt. Anstelle der Sach- oder Dienstleistung können Versicherte auch die Kostenerstattung wählen. Der Versicherte ist an die Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden. Eine umfassende und gründliche Beratung vor der Wahl auf Kostenerstattung ist vom SGB V vorgeschrieben und sollte in jedem Fall wahrgenommen werden. Hat die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind Ihnen als Versichertem dadurch Kosten entstanden, sind diese Kosten von Ihrer Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten.

Rechtliche Probleme bei der Kostenerstattung oder bei der Kostenübernahme entstehen insbesondere bei Hilfsmitteln, Therapien und neuen Behandlungsmethoden. Nach Ablehnung der Übernahme bzw. Erstattung der Kosten durch Ihre Krankenkasse ist Ihnen eine zeitnahe rechtliche Beratung und Vertretung zu empfehlen.