Das Behinderten- und Rehabilitationsrecht ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) normiert. Menschen sind behindert, wenn ihr körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)..
Die Leistungen sind:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung erfolgt auf Antrag des behinderten Menschen durch die Versorgungsämter. Eine Feststellung ist von den Versorgungsämter nur dann zu treffen, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 20 beträgt.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein sog. Gesamt-GdB festgestellt. Liegen nur bestimmte Funktionseinschränkungen bezogen auf ein einzelnes Organ oder auf ein Funktionssystem, so wird ein Einzel-GdB festgestellt.
Auf Antrag der behinderten Personen können auch gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt und aufgenommen werden. Im Ausweis erscheint dafür der Begriff Merkzeichen.
Merkzeichen | Bedeutung |
---|---|
G | in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt |
aG | außergewöhnlich gehbehinderte Menschen |
RF | Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Blindheit oder GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, bei Hörgeschädigten und bei behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80 |
H | hilflose Person, die im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf |
Gl | gehörlose Person |
B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei schwerbehinderten Menschen |
Bl | blinde Person |
Rechtliche Probleme können sich in diesem Bereich insbesondere bei der Feststellung der Behinderung und bei dem Grad der Behinderung sowie bei der Feststellung von Merkzeichen ergeben.
Daher ist hier eine rechtliche Beratung und Vertretung anzuraten.