Hinweisblatt Rechtsschutzversicherung

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist prinzipiell ein guter Schutz, entstehende Kosten aus einem Rechtsstreit abzudecken.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung begründet oft die irrige Annahme, dass die anwaltlichen Gebühren und Auslagen in vollem Umfang übernommen werden.

In welchem Umfang die Rechtsschutzversicherung Deckung gewährt, bestimmt sich nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den zugrundeliegenden Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB). In diese Versicherungsbedingungen ist u. a. geregelt, wann der Versicherungsschutz eingreift. Der Zeitpunkt des Eingreifens des Versicherungsschutzes muss nicht mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages identisch sein. Es kann hier u. U. eine Wartefrist bestehen. Erst nach dem Ablauf dieser Wartefrist greift dann der Versicherungsschutz ein. Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz, wenn die zu beurteilende rechtliche Angelegenheit vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages lag.

Soweit bei Ihrem Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung besteht, trägt Ihre Rechtsschutzversicherung nur die darüber hinausgehenden anwaltlichen Gebühren und Auslagen. Die Vergütung in Höhe der Selbstbeteiligung ist von Ihnen zu tragen.

Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ändert jedoch daran nichts, dass Sie als Mandant/Auftraggeber Gebührenschuldner sind.

In Anbetracht dessen besteht die Verpflichtung, dass die Gebührenrechnung auf Ihren Namen ausgestellt werden muss.

Die Abrechnung bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung erfolgt ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Bitte sehen Sie hierzu Ihren Vertrag ein oder fragen bitte bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vor Beauftragung der Rechtsanwältin nach, ob die betreffende Angelegenheit vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Ob die Kosten einer Erstberatung von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, erfragen Sie bitte bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.