Rechtsberatung kostet

Die Dienstleistung des Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin kann nach den Umständen nur gegen eine Vergütung erwartet werden, so dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart anzusehen ist. Der Mandant wird also nicht mit dem Argument gehört, der Rechtsanwalt habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass seine Leistung etwas koste. Ein diesbezüglicher Irrtum des Dienstberechtigten - also des Mandanten - berechtigt ihn nicht zur Anfechtung.

Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung erfolgt nach dem Gegenstandswert, mit Ausnahme von sozialrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Die anwaltlichen Gebühren werden unter der entsprechenden Rubrik erläutert.

Eine Beratung, sei es ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft, wird gegen eine Vergütung erbracht und ist folglich kostenpflichtig.

Die Vergütung der Rechtsanwältin richtet sich nach dem für sie geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.

Dies gilt nur dann nicht, wenn im Einzelfall schriftlich eine Gebührenvereinbarung für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder für die Tätigkeit als Mediator abgeschlossen worden ist. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr bei einem Verbraucher höchstens 190 Euro netto (zzgl. Auslagen, eventuell anfallender Post- und Telekommunikationsentgelte und Mehrwertsteuer). Für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens beträgt die Gebühr bei einem Verbraucher höchstens 250,00 Euro (zzgl. eventuell anfallender Post- und Telekommunikationsentgelte und Mehrwertsteuer).

Der Auftraggeber/Mandant hat die Kosten für Abschriften, Ablichtungen und Ausdrucke, deren Anfertigung sachdienlich war, gemäß Nr. 7000 VV RVG zu erstatten und zwar auch dann, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt. Elektronisch überlassene Dateien werden ausgedruckt.

Bei dem Bezug von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, geringem Einkommen, geringer Rente, also immer dann, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für eine anwaltliche Beratung und/oder außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder in Familiensachen auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen.
Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das zuständige Amtsgericht.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird aufgrund des Ablaufes der Klagefrist grundsätzlich mit der eingelegten Klage gestellt. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird im Familienrecht grundsätzlich mit dem Antrag auf Ehescheidung bzw. der Vertretungsanzeige des Antragsgegners gestellt.
Sofern der Antrag auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt wird, sind Sie als Mandant zur Kostentragung der hier entstandenen Gebühren und Auslagen verpflichtet.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen die Kanzlei selbstverständlich gern zur Verfügung.

Auszug aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

§ 1 Abs. 1 Satz 1 - Geltungsbereich
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz.

§ 2 - Höhe der Vergütung
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

§ 3 - Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

§ 3a - Vergütungsvereinbarung
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

§ 9 - Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

§ 10 - Berechnung
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten über Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

§ 13 - Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500,00 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag um ... Euro von weiteren ... Euro

Gegenstandswert je angefangener Beitrag weitere Gebühr
2.000 500 35
10.000 1.000 51
25.000 3.000 46
50.000 5.000 75
200.000 15.000 85
500.000 30.000 120
über 500.000 50.000 150

§ 22 - Grundsatz (1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

§ 23 - Allgemeine Wertvorschriften
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.
(3) Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach der Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

§ 34 - Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Falle des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr höchstens 190 Euro.