Ein Antrag auf Beratungshilfe kann in Strafsachen nur hinsichtlich einer strafrechtlichen Erstberatung gestellt werden.

Die Kanzlei erteilt Ihnen gern darüber Auskunft, ob ein bestimmter Sachverhalt strafrechtlich relevant ist und welche Rechte sie in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren haben.

Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe für den Beschuldigten bzw. Angeklagten!

Im Strafverfahren kann jedoch ein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt werden.

Nach § 140 Abs. 1 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann
  4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
  5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende gemäß § 140 Abs. 2 StPO auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Soweit eine Beiordnung ihrer Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin erfolgt ist, werden die anwaltlichen Gebühren aus der Staatskasse gezahlt.

Sollte eine Beiordnung als Pflichtverteidigerin nicht erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, erhält die Rechtsanwältin eine Vergütung als Wahlverteidigerin nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Für die strafrechtliche Tätigkeit wird zunächst eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 30,00 Euro bis 300,00 Euro fällig.
Sofern eine Vertretung bereits im Ermittlungsverfahren gegeben ist, entsteht des Weiteren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG in Höhe von 30,00 Euro bis 250,00 Euro.
Die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht beträgt gemäß Nr. 4106 VV RVG 30,00 Euro bis 250,00 Euro.
Die Termingebühr nach Nr. 4108 VV RVG beträgt 60,00 Euro bis 400,00 Euro.
Die Gebühren bemessen sich nach dem Umfang der Tätigkeit der Anwältin.

Im Falle eines Freispruchs trägt der Staat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der anwaltlichen Vertretung. Der verurteilte Angeklagte trägt, sofern eine Bestellung als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde, die Kosten des Verfahrens und die anwaltlichen Gebühren des Wahlverteidigers.