Ihre Rechte als Opfer bei Häuslicher Gewalt und Stalking

Ist es zu einem Angriff im häuslichen Bereich gekommen, dann wenden Sie sich zunächst an die Polizei.
Sie haben das Recht bei der Polizei eine Strafanzeige gegen den Täter zu erstatten.
Überdies sollten Sie sich in ärztliche Behandlung begeben und sich die Verletzungen attestieren lassen.

Auch als Opfer haben Sie Rechte!

Das sogenannte Gewaltschutzgesetz (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen) trat zum 01. Januar 2002 in Kraft.

Es bietet die Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen

  • bei vorsätzlichen widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person,
  • bei einer vorsätzlichen widerrechtlichen Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit,
  • bei einem vorsätzlichen widerrechtlichen Eindringen in die Wohnung einer Person oder
  • wenn eine Person eine andere Person vorsätzlich widerrechtlich unzumutbar belästigt, indem sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt (Stalking).

Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt:

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält
  • Verbindung zu der verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufnimmt,
  • Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeiführt.

Des Weiteren beinhaltet das Gewaltschutzgesetz die Anspruchsgrundlage für die befristete Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung.

Überdies findet sich im Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in § 36 Abs. 3 folgende Regelung:

Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.

Im Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG) ist folgendes in § 21 Abs. 3 geregelt:

Die Polizei kann eine Person für bis zu 7 Tage aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen, wenn dies zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist.